
Die neue Öffnungzeiten für Einzelhandel
Ladenöffnungsgesetz: Senat will Berliner Einzelhandel Öffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen ermöglichen
Ladenöffnungsgesetz: Senat will Berliner Einzelhandel Öffnung an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen ermöglichen
Aus der Sitzung des Senats am 11. Mai 2010: Der Senat will dem Berliner Einzelhandel weiterhin die Möglichkeit zur Öffnung an insgesamt bis zu zehn Sonn- und Feiertagen pro Jahr einräumen. Er hat dazu heute den von der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher, vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes zur Kenntnis genommen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Rat der Bürgermeister zugeleitet. "Wir werden die Anzahl der Sonn- oder Feiertage, die jährlich von
meiner Verwaltung für den Verkauf freigegeben werden können, von vier auf bis zu sechs erhöhen. Damit ist den Interessen der Berliner Bevölkerung und der Touristinnen und Touristen gleichermaßen gedient. Die Öffnung von Geschäften kann anlässlich bedeutender Ereignisse in Berlin festgelegt werden", so Senatorin Lompscher.
Wie bisher werden die Termine im Vorfeld mit dem Handelsverband Berlin-Brandenburg, der IHK Berlin, Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen und der Gewerkschaften sowie mit der Berlin Tourismus Marketing GmbH erörtert. Die Zulassung erfolgt dann zweimal jährlich durch Allgemeinverfügung, die Bekanntgabe über das Amtsblatt. An den so festgelegten Tagen können alle Verkaufsstellen ohne Antragstellung in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Darüber hinaus können die Verkaufsstellen selbst entscheiden, ob sie anlässlich von Straßenfesten und Firmenjubiläen an weiteren vier Sonn- oder Feiertagen pro Jahr von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen.
Sie müssen diese Öffnung sechs Tage vorher bei ihrem zuständigen Bezirksamt
anzeigen. Die neue Regelung verbietet eine Öffnung an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen. Außerdem darf auch nur an maximal zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet werden. Damit wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen die Regel sein muss, entsprochen. Hierdurch werden der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und der Schutz des Verkaufspersonals vor einer hohen
Belastung durch häufige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sichergestellt.
Keine Verkaufsstelle ist zur Sonn- oder Feiertagsöffnung verpflichtet. Darauf wird ausdrücklich hingewiesen. Andererseits besteht von Seiten der Verkaufsstellen auch kein Anspruch auf die Gewährung von jährlich zehn verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertagen. Entscheidend ist das Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen. Das bedeutet:
Wenn diese Voraussetzungen fehlen, kann es auch weniger als zehn verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage in manchen Jahren geben.
Am 1. Dezember 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die bisher vier aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage in der Vorweihnachtszeit in Berlin für unzulässig erklärt. Zur Begründung hieß es, Sonn- und Feiertage seien als Tage der Arbeitsruhe aus religiösen Gründen, aber auch zur persönlichen Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Teilhabe am sozialen Leben geschützt. Das
Gericht hat jedoch die Anzahl der freigegeben Sonn- und Feiertage nicht beanstandet.
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